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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden darf.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt im Jahr 2014 eine Gewinnausschüttung der A GmbH. Neben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag führte die GmbH auch römisch-katholische
Das Finanzgericht Düsseldorf ist dem Vorbringen des Klägers gefolgt und hat den Abzug der abgeführten
Entgegen der Ansicht des Beklagten greife die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs im Streitfall nicht ein. Denn sie diene der Vermeidung einer Doppelbegünstigung nach Einführung der Abgeltungssteuer. Die erhobene
Dagegen verbleibe es im Fall einer "Normalveranlagung" beim Sonderausgabenabzug, da anderenfalls durch den Wegfall des Sonderausgabenabzugs trotz voller Besteuerung eine Doppelbelastung eintreten würde. Die auf regulär tariflich besteuerte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 23672
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