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Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100 % an der B-GmbH beteiligt war. Die Klägerin war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden in dessen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG bilanziert. Im April 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der Klägerin als sog. qualifizierter
Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 lehnte das beklagte Finanzamt eine
Das FG gab der Klage statt. Für Zwecke des Schachtelprivilegs gelte zwar das Stichtagsprinzip, so dass es auf den Beginn des Erhebungszeitraumes ankomme. Im Falle eines - hier gegebenen - qualifizierten Anteilstausches trete die Klägerin aber in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Deshalb seien der Klägerin auch die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des UmwStG zuzurechnen. Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hatte, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2023
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32651
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