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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.
Die Kläger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 EUR an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das beklagte Finanzamt versagte die
Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Die
Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35 a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2024
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34387
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