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Der nach Anwendung der sog. 30 %-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Der Kläger war ausschließlich in Deutschland wohnhaft. Als Ingenieur erhielt er
Im Einkommensteuerbescheid wich das beklagte Finanzamt davon insoweit ab, als dass es den nach Anwendung der 30 %-Regelung in den Niederlanden von der Besteuerung freigestellten Anteil des Arbeitslohns bei der Ermittlung der deutschen
Das FG hat die Klage abgewiesen. Deutschland habe nach abkommensrechtlichen Regeln nur diejenigen Teile des Arbeitslohns aus der deutschen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2022
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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