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Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 08.10.2012
11 K 1315/10 F -

Keine Nachversteuerung bei Wechsel vom Vollhafter zum Kommanditisten

FG Düsseldorf erklärt Nachversteuerung für rechtswidrig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Nachversteuerung bei einem Wechsel vom Vollhafter zum Kommanditisten für unzulässig erklärt. Die Konstellation des Formwechsels einer GbR in eine GmbH & Co. KG und die damit einhergehende Haftungsbegrenzung auf Gesellschafterebene wurde von Gesetzgeber bewusst nicht in § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde eine GbR formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Wechsel von der Vollhafterstellung in die eines Kommanditisten wie eine Haftungsminderung i. S. des § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG zu behandeln sei. Der (negative) Saldo der Einkünfte, den die Kommanditisten in den vorangegangenen zehn Jahren erzielt haben, unterliege daher - nach Verrechnung mit einem ggf. vorhandenen positiven Steuerbilanzkapital - der Nachversteuerung.

Gesetzgeber hat Formwechsel einer GbR in eine GmbH & Co. KG bewusst nicht in § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegen getreten. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer steuerverschärfenden Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen fehle es an der erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe die Konstellation des Formwechsels einer GbR in eine GmbH & Co. KG und die damit einhergehende Haftungsbegrenzung auf Gesellschafterebene bewusst nicht in § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 14819 Dokument-Nr. 14819

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