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Nimmt eine Familie Kinder aus Familien mit erheblichen familiären Problemen in eine so genannte sozialpädagogische Lebensgemeinschaft auf, kann der Aufwand bei den Wohnraumkosten für die Gemeinschaftsräume nach Kopfteilen aufgeteilt werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
In diesem Verfahren war streitig, ob Wohnraumkosten bei sowohl einkünftebezogener als auch privater Nutzung aufteilbar sind oder insgesamt dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterliegen. Die Kläger sind verheiratet und haben zwei leibliche Kinder, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Im September 2003 gründete die Klägerin eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft. Dabei nahm sie drei Kinder in ihre Familie auf. Seitdem erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sinn und Zweck einer solchen Lebensgemeinschaft ist die Einbeziehung junger Menschen mit erheblichen familiären Problemen in eine intakte Familie. Träger der sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft ist der Landschaftsverband. Für jedes betreute Kind wird eine monatliche Abrechnung für das zuständige Jugendamt erstellt. Das Betreuungshonorar beinhaltet unter anderem anteilige Raumkosten. Nach Ansicht des 11. Senats kann der Aufwand für die Gemeinschaftsräume nach Kopfteilen, d.h. nach dem Verhältnis der Zahl der privaten Bewohner (hier: 2 Erwachsene, 2 leibliche Kinder) zu den "Projektkindern" in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden. § 12 Abs. 1 Satz 2 EStG stehe dem nicht entgegen. Das gesetzgeberische Ziel des § 12 EStG, vom Steuerpflichtigen herbeigeführte Verlagerungen privaten Aufwandes in den einkünftebezogenen Bereich zu verhindern, sei im Fall der Kläger nicht berührt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 26. Februar 2009
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Dokument-Nr. 7859
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