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Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche
Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3 b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als "nicht ausgeschöpfte Zuschläge" gesondert ausgewiesen.
Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt und hat er entschieden, dass die Voraussetzungen des § 3 b EStG nicht erfüllt seien und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2021
Quelle: Finanzamt Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29834
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