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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entscheiden, das die Mitwirkung in einem TV-Sendeformat den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zuzuordnen war.
Der Kläger war als Mitwirkender einer
Im dagegen gerichteten Klageverfahren erläuterte der Kläger seine Möglichkeit der künstlerisch gestaltenden Einflussnahme auf Ablauf und Inhalt der Sendungen, da es weder ein konkretes Drehbuch, noch detaillierte Regieanweisungen gegeben habe. Durch die von ihm vorgenommene individuelle und zum größten Teil sogar spontan erfolgende Gestaltung und Strukturierung der jeweiligen Episode habe er jene Spannung bei den Zuschauern erzeugt, die die Sendung erfolgreich gemacht habe. Er, seine darstellerische Leistung und seine konkrete Interaktion mit den Teilnehmern und mittelbar den Zuschauern seien der Grund für die hohen Einschaltquoten der Sendung gewesen.
Das FG wies die Klage ab und erkannte, dass der Beklagte die erzielten
Eine schauspielerische Leistung sei im Verhalten des Klägers nicht erkennbar und von ihr könne auch nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei der Kläger als Experte unter Nutzung seiner fachlichen und persönlichen Autorität aufgetreten und habe damit den jeweiligen Sendungsteilnehmer unterstützt. Doch selbst bei Annahme einer eigenschöpferischen Leistung des Klägers fehle der Tätigkeit eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2023
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33000
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