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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2016
10 K 2708/15 F -

Abbruchkosten für altes Gebäude zählen zu Herstellungskosten für neu errichtetes Gebäude

Zwischen Abbruch des Gebäudes und Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes besteht enger wirtschaftlicher Zusammenhang

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, sind die Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes anzusehen, da zwischen dem Abbruch des alten und der Herstellung des neuen Gebäudes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, weil die Vernichtung des alten Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen Wirtschaftsgutes ist.

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet. Eine ihrer Kommanditistinnen hatte ihre Gesellschaftereinlage dadurch erbracht, dass sie Grundstücke zu Buchwerten auf die Gesellschaft übertrug. Bereits bei Erwerb der Grundstücke hatte die Klägerin die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude.

Mit Abbruch verbundene Aufwendungen gehören zu Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Wenn der Steuerpflichtige ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwerbe, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann sei die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Damit bestehe zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser rechtfertige es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung.

Abbruchkosten können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden

Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Rechtsgrundsätze seien auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang zu wertenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betriebsvermögen - mit Abbruchabsicht - anzuwenden. Sie griffen auch dann, wenn die Einlage zu Buchwerten erfolgt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2016
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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