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Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, sind die Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes anzusehen, da zwischen dem Abbruch des alten und der Herstellung des neuen Gebäudes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, weil die Vernichtung des alten Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen Wirtschaftsgutes ist.
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet. Eine ihrer Kommanditistinnen hatte ihre Gesellschaftereinlage dadurch erbracht, dass sie Grundstücke zu Buchwerten auf die Gesellschaft übertrug. Bereits bei Erwerb der Grundstücke hatte die Klägerin die Absicht, die aufstehenden
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass
Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2016
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 22435
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