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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2020
10 K 197/17 G -

Zwei Tankstellen in derselben Straße stellen einheitlichen Gewerbebetrieb dar

Voraussetzungen zur Gewährung des Gewerbesteue­rfreibetrags je Tankstelle nicht erfüllt

Betreibt ein Pächter zwei Tankstellen in einer Gemeinde, kann darin auch dann ein einheitlicher Gewerbebetrieb gesehen werden, wenn zwischen den Tankstellen kein finanzieller Zusammenhang besteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang besteht. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Im hier vorliegenden Fall betrieb der Kläger innerhalb der Gemeinde auf derselben Straße zwei Tankstellen. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Die Beteiligten stritten darüber, ob diese beiden Tankstellen im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und dem Kläger folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war.

Finanzamt gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die beiden Tankstellen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden würden. Infolgedessen addierte es die erzielten Ergebnisse der beiden Tankstellen und gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal. Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger erfolglos geltend, dass zwischen den beiden Tankstellen kein finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. Beide Betriebe seien separat geführt worden.

FG: Beide Tankstellen sind in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht eng miteinander verbunden

Das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des FG kam es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb geführt habe. Die beiden Tankstellen seien nicht vollkommen selbstständig geführt worden. Es habe zwar kein finanzieller Zusammenhang bestanden, weil für beide Tankstellen Bankkonten und Buchhaltung getrennt geführt worden seien. Dies reiche aber nicht aus. In organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht habe zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang bestanden.

Gleiche Lieferanten sowie Austausch von Waren und Personal

Die Richter stellten dabei insbesondere darauf ab, dass für beide Tankstellen mit dem gleichen Franchisegeber ein Vertrag bestanden habe, so dass die Waren von den gleichen Lieferanten bezogen worden seien. Zudem habe - jedenfalls in Ausnahmefällen - zwischen den beiden Tankstellen ein Austausch von Waren und Personal stattgefunden. Hinzu komme die räumliche Nähe der beiden Tankstellen sowie die gleichartige Betätigung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2020
Quelle: Finanzamt Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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