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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2012
1 K 2309/09 E -

"Reichensteuer" im Veranlagungszeitraum 2007 verfassungswidrig

Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und selbstständigen Unternehmern ungerechtfertigt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der im Jahr 2007 erhobene Spitzensteuersatz von 45 % für Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie für Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber selbständigen Unternehmern und Freiberuflern darstellt, die nur mit 42 % besteuert wurden.

Im zugrunde liegenden Streitfall bezog ein Arbeitnehmer im Jahr 2007 ein Gehalt von über 1,5 Mio. Euro. Das Finanzamt unterwarf die betreffenden Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 Euro (Ledige) bzw. 500.000 Euro (Verheiratete) geltenden Spitzensteuersatz von 45 %. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte eine Ungleichbehandlung geltend: Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen nämlich nur dem Spitzensteuersatz von 42 %.

Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber nicht angeführt

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45 % unterworfen würden, andere Steuerpflichtige dagegen maximal 42 % zahlten, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle. Ein Rechtfertigungsgrund sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden.

Das Finanzgericht hat die streitige Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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