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Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 13.02.2012
1 V 113/11 (5) -

Eintragungen von Lebenspartnern sind auf Lohnsteuerkarten vorläufig wie bei Verheirateten vorzunehmen

Gericht äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe

Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies entschied das Finanzgericht Bremen.

Im zugrunde liegenden Fall war auf den Lohnsteuerkarten der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft jeweils Steuerklasse I eingetragen. Sie beantragten beim Finanzamt die Eintragung der Steuerklassen III und V, um die Höhe des Lohnsteuerabzugs zu vermindern.

Finanzamt: Gewünschte Eintragungen nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich

Diese Eintragungen sind nach der maßgeblichen Vorschrift des § 38 b Einkommensteuergesetz nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich. Nach Ablehnung durch das Finanzamt beantragten die Lebenspartnerinnen vorläufigen Rechtsschutz.

Gericht bejaht Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht

Das Finanzgericht Bremen verpflichtete das Finanzamt, vorläufig die beantragten Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen. Es bejahte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht und die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und äußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe. Ferner überwiege das besondere Interesse, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, das fiskalische Interesse des Staates.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2012
Quelle: Finanzgericht Bremen/ra-online

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