wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 02.03.2000
4 K 2421/98 E -

Für die Berechnung des steuerfreien Abfindungshöchstbetrags kann ein vorheriges Arbeitsverhältnis mit einzubeziehen sein

Gemäß § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz sind Abfindungen, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 16.000 DM steuerfrei. Dieser Höchstbetrag erhöht sich, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat auf derzeit 20.000 DM, und auf derzeit 24.000 DM, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat. Bis zu welchem Betrag eine Abfindung steuerfrei bleibt, ist damit unter anderem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig.

Wie das Finanzgericht des Landes Brandenburg entschied, können bei der Bestimmung der Dauer des Dienstverhältnisses unter Umständen auch Dienstzeiten einzubeziehen sein, während derer der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin von 1968 bis Ende März 1991 beim Rat eines Kreises bzw. einer Kreisverwaltung beschäftigt. Zum 01. April 1991 wechselte die Klägerin - mit Einverständnis des Kreises - zu einer dem Kreis angehörenden Stadt. Bei der Gehaltsgruppeneinstufung berücksichtigte die Stadt die Vordienstzeiten der Klägerin. Die Klägerin war bei der Stadt im Wesentlichen für die gleichen Aufgaben verantwortlich wie zuvor beim Kreis, nachdem bestimmte Aufgabenbereiche von den Kreisen auf kreisangehörige Städte verlagert worden waren. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Stadt und der Klägerin wurde Ende 1994 mangels Bedarf auf Veranlassung der Stadt beendet. Die Klägerin erhielt eine Abfindung. Das Finanzamt war der Ansicht, für die Berechnung des Höchstbetrags sei nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt zu berücksichtigen und gewährte nur den niedrigsten Höchstbetrag. Die Klägerin meinte demgegenüber, ihre Dienstzeit beim Rat des Kreises bzw. bei der Kreisverwaltung sei mit einzubeziehen, so dass die Abfindung nicht zu versteuern sei.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation beim Aufbau der öffentlichen Verwaltung in den neuen Bundesländern, so der 4. Senat, sei von einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin im öffentlichen Dienst auszugehen. Werde das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich und die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstands fortgesetzt, so sei dies als Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zu werten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Arbeitgeberwechsel in gegenseitigem Einvernehmen zwischen altem und neuem Arbeitgeber erfolgt sei und dass die Klägerin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber keine Abfindung erhalten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 27.07.2000

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Brandenburg_4-K-242198-E_Fuer-die-Berechnung-des-steuerfreien-Abfindungshoechstbetrags-kann-ein-vorheriges-Arbeitsverhaeltnis-mit-einzubeziehen-sein~N6643

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6643 Dokument-Nr. 6643

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.