wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008
8 K 6331/06 B -

Kosten der Pilotenausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Voraussetzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Erstausbildung ist ein Dienstverhältnis und nicht nur ein Ausbildungsverhältnis

Aufwendungen für das Absolvieren einer Flugschule mit dem Ziel, bei einer bestimmten Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt zu werden, können steuerlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, Kosten, die vor Aufnahme einer Tätigkeit entstehen und der späteren Berufstätigkeit dienen, steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, es sei denn, diese finden im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt.

Richter weisen die Klage ab

Wegen dieser Regelung wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage eines Steuerpflichtigen ab, der eine Schulung zum Verkehrsflugzeugführer absolvierte. Die Schulungskosten wurden zum Teil von einer Fluggesellschaft und zum Teil von ihm selbst getragen, wobei die Fluggesellschaft ihm ein Darlehen in Höhe des Eigenanteils gewährte, das erst nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit ihr zu verzinsen und zu tilgen war. Der Kläger war der Auffassung, dass sich daraus das Bestehen eines mit einem Dienstverhältnis gleichzusetzenden Ausbildungsverhältnisses zwischen ihm und der Fluggesellschaft ergebe. Das sahen die Richter des Finanzgerichts anders. Sie weisen darauf hin, dass Voraussetzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Erstausbildung ein Dienstverhältnis und nicht nur ein Ausbildungsverhältnis ist. Der Kläger hatte mit der Fluggesellschaft aber lediglich einen Darlehensvertrag über seinen Eigenanteil an den Schulungskosten geschlossen; zudem erhielt er von der Fluggesellschaft auch keine Vergütung und hatte nach Abschluss der Ausbildung keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, sondern nur die Möglichkeit, sich bei ihr zu bewerben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 11.02.2009

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Berlin-Brandenburg_8-K-633106-B_Kosten-der-Pilotenausbildung-nicht-als-Werbungskosten-abzugsfaehig.news7441.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7441 Dokument-Nr. 7441

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.