wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2010
7 K 7183/06 B -

FG Berlin-Brandenburg zur Umsatzsteuerbarkeit der Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH

Vergütung für Haftungsübernahme steuerfrei

Die Vergütung für eine Haftungsübernahme eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist - anders als die Vergütung für die Geschäftsführungsleistung - umsatzsteuerfrei. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft, häufig eine nicht kapitalmäßig beteiligte und nicht am laufenden Gewinn und Verlust beteiligte GmbH bei einer GmbH & Co. KG, erhält typischerweise eine Vergütung für die von ihm erbrachte Geschäftsführungsleistung sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden.

Finanzgericht beruft sich auf Anwendbarkeit von § 4 Nr. 8g UStG

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied nun, dass zwar die Vergütung für die Geschäftsführungsleistung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Vergütung für die Haftungsübernahme ist hingegen umsatzsteuerfrei ist. Das Finanzgericht widerspricht damit der gefestigten Auffassung der Finanzverwaltung. Es stützt seine Ansicht auf § 4 Nr. 8 lit. g) des Umsatzsteuergesetzes, der besagt, dass Umsätze aus der Übernahme von Verbindlichkeiten von Bürgschaften sowie von anderen Sicherheiten von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Finanzverwaltung hat bislang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht anzuwenden sei, weil ein persönlich haftender Gesellschafter über seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis - und damit auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt - habe. Das sahen die Finanzrichter anders und wiesen darauf hin, dass der betreffende Gesellschafter nicht die unbegrenzte Fähigkeit habe, finanzielle Ansprüche gegen die Gesellschaft abzuwehren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2010
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Berlin-Brandenburg_7-K-718306-B_FG-Berlin-Brandenburg-zur-Umsatzsteuerbarkeit-der-Haftungsverguetung-einer-Komplementaer-GmbH~N10454

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10454 Dokument-Nr. 10454

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.