wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008
7 K 5384/05 B -

Die Organisation von Lottospielgemeinschaften mit umfangreichen Serviceleistungen unterliegt der Umsatzsteuer

Spieler wissen nicht, welcher Teil des von ihnen an den Vermittler gezahlten Geldes von diesem weitergeleitet wird

Lotterieteilnahmevermittler nehmen für von ihnen geworbene Spielergemeinschaften an Lotterien teil. Dabei zahlen die einzelnen Spieler an den Vermittler eine Gebühr, die dieser zum Teil als Spieleinsatz an den Lotterieveranstalter weiterleiten muss; der Rest verbleibt dem Vermittler als Gebühr für seine Tätigkeit. Umsatzsteuer muss der Vermittler allerdings nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf den gesamten von dem Spieler erhaltenen Betrag entrichten.

Die Richter folgten nicht der Argumentation des klagenden Lotterieteilnahmevermittlers, dass es sich insoweit um einen sogenannten durchlaufenden Posten, also Geld, das er im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und weitergeleitet hat, handele. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass im konkreten Fall die einzelnen Spieler nicht wussten, welcher Teil des von ihnen an den Vermittler gezahlten Geldes von diesem weitergeleitet wurde und welcher Teil ihm verblieb.

Eigentliche Spieleinsatz beträgt nur etwa ¼ der Gesamtgebühr

Dass der eigentliche Spieleinsatz nur etwa ¼ der von den Spielern zu entrichtenden Gesamtgebühr betrug, hatte der Lotterieteilnahmevermittler seinen Kunden nämlich nicht deutlich mitgeteilt. Wer aber einen anderen nur als "Zahlstelle" benutze, müsse jedenfalls wissen, um die Weiterleitung welchen Betrages es gehe. Der Lotterieteilnahmevermittler kann sich auch nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit von Lotterieumsätzen berufen, weil er wegen umfangreicher Serviceleistungen keine Leistungen erbringt, die mit denen der Lotterieveranstalter vergleichbar wären.

Revision läuft

Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof in München die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 4/09 anhängig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 09.03.2009

Nachinstanz:
  • Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: XI R 4/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Berlin-Brandenburg_7-K-538405-B_Die-Organisation-von-Lottospielgemeinschaften-mit-umfangreichen-Serviceleistungen-unterliegt-der-Umsatzsteuer.news7558.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7558 Dokument-Nr. 7558

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.