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Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Zahlung der in Berlin seit dem 01. Januar 2014 erhobenen Übernachtungsteuer ist vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen worden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines in
Das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass die inhaltlichen Argumente nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als dem obersten deutschen Finanzgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu prüfen seien.
Der BFH habe wiederholt entschieden, dass bei Streitigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden, formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes die Vollziehung nur dann ausgesetzt werden dürfe, wenn der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse vorweisen könne. Dieses müsse schwerer wiegen als die Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung, die mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehe.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen gehe hier zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil ihr bei Zahlung der festgesetzten Steuer lediglich solche Nachteile entstünden, die nachträglich wieder gutgemacht werden könnten. Auch seien die Steuerbeträge, die sie zu entrichten habe, vergleichsweise gering und würden letztendlich von den Hotelgästen getragen. Dem Land
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2015
Quelle: ra-online, Finanzgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21118
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