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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2007
5 K 7371/05 B -

Popcorn und Nachos im Kino unterliegen ermäßigtem Umsatzsteuersatz

Keine umfangreiche Zubereitung notwendig

Popcorn, Nachos, Hotdogs und Süßigkeiten, die ein Kinobetreiber an Verkaufstheken im Kino anbietet, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dieser ermäßigte Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn Lebensmittel ohne wesentliche weitere Dienstleistungen geliefert werden, also z.B. beim Verkauf im Supermarkt.

Werden die Speisen hingegen für den Abnehmer zubereitet und zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten, wie dies typischerweise in Restaurants der Fall ist, unterliegen sie dem vollen Steuersatz von heute 19 %. Maßgeblich ist dabei, dass in den letztgenannten Fällen die angebotenen Dienstleistungen wie Zurverfügungstellen von Geschirr und Sitzmöglichkeiten, gegebenenfalls auch Beratung durch das Personal, Auftragen und Abräumen der Speisen sowie die Reinigung des benötigten Geschirrs und Bestecks die Lieferung der Lebensmittel weit überwiegt.

Popcorn wird nur erwärmt und portioniert

Ein solches Überwiegen von Dienstleistungen konnten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bei der Abgabe von Speisen „zum Mitnehmen“ im Vorraum eines Kinokomplexes nicht erkennen. Zwar musste die Klägerin, die Betreiberin des Kinokomplexes, die Speisen vor der Abgabe an die Kinokunden erwärmen und portionieren; dies sei jedoch – ebenso wie das Bereitstellen von Abfalleimern für die verwendeten Einwegschälchen und –gabeln – lediglich eine mit der Vermarktung der Speisen verbundene Notwendigkeit, so das Finanzgericht, und es widersprach damit sowohl der gefestigten Praxis der Finanzverwaltung als auch einem Urteil des Hamburger Finanzgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2007

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