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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012
5 K 5264/09 -

Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft

Kapitalbeschaffungskosten einer Holdinggesellschaft fallen unter sog. Allgemeinkosten

Inwieweit ein Vorsteuerabzug auch einer Holdinggesellschaft zusteht, die selbst kein operatives Geschäft betreibt, sondern administrative Leistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften erbringt, dazu hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Unternehmer, die grundsätzlich verpflichtet sind, die in ihren Lieferungen und Leistungen enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, können ihrerseits Umsatzsteuerbeträge, die sie an andere Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen für ihr eigenes Unternehmen zu zahlen haben, als sog. Vorsteuern von der eigenen Umsatzsteuerzahllast abziehen.

Holdinggesellschaft begehrt Vorsteuerabzug aus Kapitalbeschaffungsleistungen

Die klagende Holdinggesellschaft machte den Vorsteuerabzug aus Kapitalbeschaffungsleistungen geltend, die der Verbesserung der Handelbarkeit ihrer eigenen Anteile dienten. Das Finanzamt versagte dies mit dem Argument, die Aufwendungen für Kapitalbeschaffungsleistungen stünden in keinem Zusammenhang mit den eigenen steuerpflichtigen Leistungen der Gesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften. Die Richter des Finanzgerichts gaben der Klägerin Recht. Bei den Kosten handelt es sich ihrer Auffassung nach um sog. Allgemeinkosten, die direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft zusammenhängen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Aufwendungen für die Kapitalbeschaffungskosten im Verhältnis zu den durch die Beratung der Beteiligungsgesellschaften erzielten Dienstleistungsentgelten relativ hoch waren

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

Nachinstanz:
  • Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: V 73/12]
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