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Eintrittskarten für Theaterveranstaltungen und Konzerte sowie theater- und konzertähnliche Veranstaltungen unterliegen nicht dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
In dem zugrunde liegenden Fall hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in zwei Entscheidungen zu der Frage geäußert, welche Veranstaltungen als theater- bzw. konzertähnlich anzusehen sind. Für Feuerwerksveranstaltungen, bei denen im Rahmen eines Wettbewerbs verschiedene Darbietungen mit und ohne Musikunterlegung geboten werden, hat das Gericht diese Frage bejaht (Az. 5 K 5202/10). Der künstlerische Charakter der Darbietung liegt nach Ansicht der Richter in der jeweils individuellen Choreographie von
Nicht in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes kommen hingegen Clubveranstaltungen, bei denen namhafte Disc-Jockeys auftreten und speziell von ihnen bearbeitete oder veränderte Musikstücke präsentieren (Aktenzeichen 5 K 5226/10). Die Richter befanden, dass der Auftritt der DJs nicht den eigentlichen Zweck der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14536
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