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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es bei Anwendung des sog. Bankenprivilegs der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV entgegensteht, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat.
Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an anderer Gruppenunternehmen ausreichte und sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise dadurch finanzierte, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen aufnahm. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den
Das Urteil des Finanzgerichts befasst sich u. a. auch mit den Fragen, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2022
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32060
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