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Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20.00 h bis 06.00 h. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der danach nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein bei einem
Zu Recht, wie das Finanzgericht befand. Da das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2010
Quelle: Finanzgerichts Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10058
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