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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024
3 K 3188/21, 3 K 3055/22 und 3 K 3022/22 -

Unanwendbarkeit der steuerlichen Liegenschafts­zins­sätze in Berlin

Allgemeine Liegenschafts­zins­sätze sind anzuwenden

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in drei Urteilen mit den Liegenschafts­zins­sätzen befasst, die bei der Bewertung von Grundstücken im typisierten Ertrags­wert­verfahren für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkung- sowie Grunderwerbsteuer anzuwenden sind. Das Gericht hat entschieden, dass nicht die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin veröffentlichten steuerlichen Liegenschafts­zins­sätze, sondern die für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstigeren allgemeinen Liegenschafts­zins­sätze des Gutachter­ausschusses anzuwenden sind.

Der Gutachterausschuss veröffentlicht seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend jährlich allgemeine Liegenschaftszinssätze für Mietwohnhäuser und Mietwohngeschäftshäuser in Berlin mit einem gewerblichen Mietanteil bis 70 % und mindestens vier Mieteinheiten. Diese Zinssätze dienen primär außersteuerlichen Zwecken, wie etwa der Bemessung von Enteignungsentschädigungen. Für Erbschaft- und Schenkungssteuerzwecke ist bei der Bewertung bestimmter Grundstücksarten grundsätzlich ein typisiertes Ertragswertverfahren vorgesehen. In diesem Fall ist eine Bodenwertverzinsung und ein Vervielfältiger zu berechnen, die jeweils anhand des Liegenschaftszinssatzes bemessen werden (§ 185 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Anlage 21 BewG). Je höher der Liegenschaftszinssatz, desto niedriger ist der resultierende Steuerwert. Zur Bestimmung des Liegenschaftszinssatzes verweist § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG in der auf die hier maßgeblichen Bewertungsstichtage im Jahr 2019 anwendbaren alten Fassung (§ 265 Abs. 12, Abs. 14 BewG) auf das BauGB und die ImmoWertV. Der maßgebliche Vervielfältiger hängt jedoch auch von der Restnutzungsdauer des Gebäudes ab, welche für Zwecke der steuerlichen Bewertung nach § 185 Abs. 3 Satz 3, Anlage 22 BewG grundsätzlich auf Grundlage einer typisierten Gesamtnutzungsdauer und einer linearen jährlichen Verminderung bis auf einen Mindestwert von 30 % bemessen wird. Der Gutachterausschuss hat deshalb ab dem Jahr 2018 auf Betreiben der Berliner Finanzverwaltung zusätzlich steuerliche Liegenschaftszinssätze veröffentlicht, die auf dem Restnutzungsdauermodell nach § 185 Abs. 3 Satz 3, Anlage 22 BewG beruhen.

Allgemeine Liegenschaftszinssätze

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass diese steuerlichen Liegenschaftszinssätze als nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar anzusehen sind. Stattdessen kommen die allgemeinen Liegenschaftszinssätze zur Anwendung. Das Gericht hat in allen drei Fällen die Revision zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2024
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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