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Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigten, hatten im Jahre 2001 bei bestimmten Investitionen im Fördergebiet einen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage (§ 2 Abs. 7 Investitionszulagengesetz 1999 -InvZulG 1999-).
Im Falle eines Strukturwandels hin zu einem solchen Betrieb war die erhöhte Investitionszulage dabei schon für diejenigen Investitionen zu gewähren, die im Jahr des Strukturwandels und in dem diesem Jahr vorausgehenden Jahr abgeschlossen worden sind und den
Im Streitfall hatte ein Unternehmen der Textilreinigungsbranche, das zunächst als handwerklicher Betrieb einzustufen war, im Hinblick auf einen
Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit Erfolg. Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vertraten die Auffassung, dass das Ausbleiben des zukünftigen Strukturwandels kein rückwirkendes Ereignis darstelle, da es gerade keine Änderung des Sachverhalts gegeben habe, sondern lediglich eine von der Behörde erwartete Änderung des Sachverhalts - nämlich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.06.2008
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Dokument-Nr. 6545
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