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Wenn ein Steuerpflichtiger einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, die im Ausland lebt, Unterhalt leistet, muss er nachweisen, dass diese nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es gilt nicht die für Inland lebende unterhaltsberechtigte Personen angewandte Vermutung, dass diese sich nicht selbst unterhalten können. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Leistet ein Steuerpflichtiger einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person Unterhalt, so kann er die Zahlungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze von derzeit € 7 680 steuerlich als sogenannte
Dabei wird bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Inland nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vermutet, dass diese sich nicht selbst unterhalten können, also z.B. nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Den Finanzämtern soll es erspart werden, zu ermitteln, ob z.B. ein Kind Anspruch auf die Finanzierung einer Zweitausbildung hat oder einem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Für Angehörige, die im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.03.2009
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Dokument-Nr. 7544
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