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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008
13 K 13009/08 -

Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland nicht immer steuerlich absetzbar

Nachweis erforderlich

Wenn ein Steuerpflichtiger einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, die im Ausland lebt, Unterhalt leistet, muss er nachweisen, dass diese nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es gilt nicht die für Inland lebende unterhaltsberechtigte Personen angewandte Vermutung, dass diese sich nicht selbst unterhalten können. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Leistet ein Steuerpflichtiger einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person Unterhalt, so kann er die Zahlungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze von derzeit € 7 680 steuerlich als sogenannte außergewöhnliche Belastung geltend machen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Ehegatten untereinander und Verwandte in gerader Linie, allerdings nur dann, wenn sie außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Zunächst muss ein potentiell Unterhaltsberechtigter also versuchen, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern (sogenannte Erwerbsobliegenheit). Nur wenn das nicht gelingt, muss der Unterhaltsverpflichtete einspringen und kann dann die Zahlungen von seinem Einkommen abziehen.

Im Inland kann vermutet werden, dass die Person sich nicht selbst unterhalten kann

Dabei wird bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Inland nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vermutet, dass diese sich nicht selbst unterhalten können, also z.B. nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Den Finanzämtern soll es erspart werden, zu ermitteln, ob z.B. ein Kind Anspruch auf die Finanzierung einer Zweitausbildung hat oder einem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Vermutung gilt nicht für im Ausland lebende Personen

Für Angehörige, die im Ausland leben, gilt diese Vermutung nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nicht. Hier gilt die Erwerbsobliegenheit uneingeschränkt. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der seiner mit den gemeinsamen 18 und 13 Jahre alten Söhnen in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau Unterhalt gewährte. Die Richter befanden, dass es in diesem Fall nicht entbehrlich sei, konkret nachzuweisen, dass und wodurch die Ehefrau an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei. Das hatte der Kläger nicht getan; seine Unterhaltszahlungen wurden daher steuerlich nicht berücksichtigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.03.2009

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