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Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt u.a. voraus, dass die Organgesellschaft finanziell in den Betrieb des Organträgers eingegliedert ist. Das ist dann der Fall, wenn der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Zudem muss ein Gewinnabführungsvertrag zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen.
In einem jetzt vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war streitig, ob diese Voraussetzungen während eines Jahres ununterbrochen vorgelegen hatten. Die Klägerin, eine GmbH, war zunächst Organgesellschaft einer KG gewesen, mit der auch ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen war. Im Laufe des Jahres wurde die KG auf eine beteiligungsidentische GmbH verschmolzen; die Klägerin führte daher ihren gesamten Jahresüberschuss an diese GmbH ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die GmbH nicht von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen an der Klägerin beteiligt gewesen sei und erkannte die Organschaft nicht an. Die Richter des FG Berlin-Brandenburg maßen hingegen der Tatsache, dass die Verschmelzung nach § 20 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden hatte, entscheidende Bedeutung zu. Da das Vermögen der KG ebenso wie die bestehenden Unternehmensverträge, also auch der mit der Klägerin bestehende Gewinnabführungsvertrag, ohne weiteren Rechtsakt auf die GmbH übergegangen seien, sei die Klägerin während des gesamten Wirtschaftsjahres in ein- und denselben Rechtsträger eingegliedert gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.06.2008
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Dokument-Nr. 6544
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