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Die Kosten für private Feiern von Unternehmern können steuerlich nicht als Betriebsausgaben des Unternehmens geltend gemacht werden, da sie nicht betrieblich, sondern privat veranlasst sind. Das gilt auch dann, wenn z.B. ein runder Geburtstag zeitlich mit einem Firmenjubiläum zusammenfällt und der Unternehmer aus beiden Anlässen eine Feier mit Freunden und Geschäftspartnern veranstaltet. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH seinen 50. Geburtstag sowie das fünfjährige Bestehen der GmbH zum Anlass genommen, Geschäftspartner und Angestellte der GmbH einzuladen. Der Gesellschafter sah die Kosten für die Feier als Betriebskosten an.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte jedoch darauf ab, dass eine Geburtstagsfeier stets privaten Charakter habe, selbst wenn dazu, wie der Kläger vorgetragen hatte, Freunde nicht eingeladen waren. Damit lagen so genannte gemischt veranlasste Aufwendungen vor, die teils - die Geburtstagsfeier betreffend - privat und teils - das Unternehmensjubiläum betreffend - betrieblich veranlasst waren. Da solche eng miteinander verbundenen und nicht trennbaren Aufwendungen nach dem so genannten Aufteilungs- und Abzugsverbot insgesamt steuerlich nicht geltend gemacht werden dürfen, kam ein Betriebsausgabenabzug nicht, und zwar auch nicht teilweise, in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2011
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12550
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