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Ein Prüfling kann nicht allein deshalb die Vergabe zusätzlicher Punkte verlangen, weil er sich irgendwie zu dem in einer Musterlösung genannten Lösungsweg geäußert hat. Ein Prüfer ist bei der Bewertung der Arbeit nicht an der Musterlösung gebunden. Er kann vielmehr Klarheit und Systematik der Arbeit sowie Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen bei der Punktevergabe berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hat die Teilnehmerin an der Steuerberaterprüfung 2006 zwar knapp die schriftliche Prüfung, aber nicht die mündliche Prüfung bestanden. Sie klagte nachfolgend auf Vergabe weiterer
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf weitere
Eine von der Prüfungsbehörde erstellte
Nach Ansicht des Finanzgerichts könne im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen die Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar seien, insbesondere weil der Prüfer für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22645
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