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Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung gehören nicht zu den notwendigen Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung in vollem Umfang zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.
Versicherungsbeiträge sind nur im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrags als
In dem zugrunde liegenden Fall sind die Kläger Ehegatten, deren gemeinsamer Höchstbetrag zum Sonderausgabenabzug bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, Beiträge zur Risiko- und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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