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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.
Die inzwischen verstorbene Klägerin des zugrunde liegenden Falls war selbst zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage und hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Zwar sei im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von
Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte aus
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 15237
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