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Die erstmalige Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.
Kindergeld für ein bis 25-jähriges Kind in
Nach Auffassung der beklagten Familienkasse besteht seit Oktober 2015 kein Anspruch auf
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin. Im Streitfall habe die Tochter ihre erstmalige
Erforderlich sei eine Ausbildungsmaßnahme, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sei. Hierfür spreche auch die Zusage des Arbeitsgebers, das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26318
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