wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2016
6 K 2005/11 -

Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo nur bei Einhaltung formeller Vorschriften abzugsfähig

KIosten müssen einzeln und getrennt von sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (z.B. auf Messen) übergab. Die Kalender wurden im Wesentlichen mit einer Grußkarte in der Weihnachtszeit versandt. Die Herstellungskosten pro Kalender betrugen weniger als 40 Euro. Die Klägerin machte diese als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug.

Aufwendungen müssen auf mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass es sich bei den Kalendern um ein Geschenk handle. Die Zuwendung sei unentgeltlich erfolgt. Die Geschenke dürften den Gewinn nicht mindern. Die Klägerin gehe zwar zu Recht davon aus, dass Aufwendungen für Geschenke steuerlich abzugsfähig seien, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 Euro nicht übersteigen. Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit sei jedoch, dass die Aufwendungen hierfür einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese besonderen Aufzeichnungspflichten, die auch für Werbegeschenke, die selbst Werbeträger seien, anzuwenden seien, habe die Klägerin nicht erfüllt. Sie habe die Aufwendungen nicht auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht. Die Klägerin habe die Aufwendungen auf einem Konto gebucht, das nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke umfasse. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichten auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus. Die besonderen Aufzeichnungspflichten seien verfassungsgemäß, auch wenn deshalb betrieblich veranlasster Aufwand nicht abgezogen werden könne. Das Abzugsverbot sei sachlich gerechtfertigt. Zweck der getrennten Aufzeichnung sei, dem Finanzamt die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungenvorliegen, für die das Abzugsverbot gelte. Dies könne nur durch eine getrennte Erfassung innerhalb der Buchführung geschehen. Im Übrigen seien Geschenke regelmäßig privat mitveranlasst. Zur Vereinfachung der Besteuerung habe daher der Gesetzgeber die Abzugsfähig von Aufwendungen für Geschenke sowie die Voraussetzungen hierfür, einschließlich der Aufzeichnungspflichten, gesetzlich geregelt (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Absatz 7 Einkommensteuergesetz).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Baden-Wuerttemberg_6-K-200511_Aufwendungen-fuer-Kalender-mit-Firmenlogo-nur-bei-Einhaltung-formeller-Vorschriften-abzugsfaehig~N22775

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22775 Dokument-Nr. 22775

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.