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Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (z.B. auf Messen) übergab. Die Kalender wurden im Wesentlichen mit einer Grußkarte in der Weihnachtszeit versandt. Die
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass es sich bei den Kalendern um ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 22775
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