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Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg durch Beschluss vom 18. Juli 2005.
Die Antragstellerin - eine Bank - wandte sich gegen ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung des Finanzamts Stuttgart. Darin wird sie verpflichtet wird, Daten von Bankkunden zu benennen, die im Jahr 2000
Dem folgte das FG Baden-Württemberg nicht und entschied, dass die geforderten Auskünfte vorliegend zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gerechtfertigt seien. Die Zuteilung von
Das Auskunftsverlangen verstoße auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere sei es verhältnismäßig. Denn es sei zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und - gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit - notwendig. Weiterhin sei die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar. Da die Deutsche Telekom über die Informationen nicht verfüge, hätten keine anderen Aufklärungsmittel zur Verfügung gestanden. Das Gericht verkenne nicht, dass aufgrund des Auskunftsersuchens das Vertrauensverhältnis der Bank zu ihren Kunden möglicherweise beeinträchtigt werde. Diese Beeinträchtigung müsse aber hinter das mit den Ermittlungsmaßnahmen angestrebte Ziel zurücktreten, die gesetzlich vorgesehene Besteuerung gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen und damit Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit zu erreichen. Die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Steuern stelle ein wichtiger Teil des Gemeinwohls dar. Werde bei der Steuerhebung die Gleichheit verfehlt, könne dies sogar zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Steuererhebung führen.
Siehe auch Urteil des BFH vom 07.12.2004: Bonusaktien der Telekom sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 6/2005 des FG Baden-Württemberg vom 27.07.2005
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Dokument-Nr. 815
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