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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2017
4 K 202/16 -

Fehlgeschlagene Vereinbarungen geschiedener Eheleute rechtfertigen keinen Erlass von Steuern

Versteuerung der Unterhalts­leistungen sachlich nicht unbillig

Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unterhaltleistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die Empfängerin diese versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn der Unterhaltleistende Steuern nicht erstattet. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls stimmte für 2010 dem Antrag ihres geschiedenen Ehemanns auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu. Mit ihrer Unterschrift auf der Anlage U bestätigte sie ihre Kenntnis darüber, dass die Zustimmung auch für alle folgenden Kalenderjahre gelte, sofern diese nicht vor Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werde. Das Finanzamt besteuerte die der Klägerin zugeflossenen Unterhaltsleistungen 2011 und 2012 als sonstige Einkünfte. Deren geschiedener Ehemann verpflichtete sich in einem vor dem Amtsgericht im März 2015 geschlossenen Vergleich, die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer zu bezahlen. Hierzu kam es nicht. Über das Vermögen des Ehemanns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin stellte dann beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass der Steuer. Sie habe dem Ehemann vertraut, dass die für 2010 erteilte Zustimmung nur für ein Jahr gelte und er die Steuer erstatten werde. Zivilrechtlich habe sie ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, dass steuerliche Nachteile ersetzt werden. Geschehe dies nicht, liege eine sachliche Unbilligkeit vor. Persönliche Billigkeitsgründe lägen auch vor, da ihr Arbeitseinkommen gering sei. Sie unterhalte ein minderjähriges Kind und erhalte keinen Unterhalt mehr. Das Finanzamt lehnte einen Erlass ab.

FG: Besteuerung trotz nicht durchsetzbarem Ausgleichsanspruch nicht unbillig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Versteuerung der Unterhaltsleistungen nicht sachlich unbillig sei. Diese beruhe auf der Zustimmung der Klägerin. Diese habe einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der durch eine Besteuerung bedingten Nachteile und trage das Risiko einer Erstattung. Diese Risikoverlagerung sei dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bewusst gewesen. Die Besteuerung sei trotz eines nicht durchsetzbaren Ausgleichsanspruchs nicht unbillig, da die Unterhaltsleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass diese aus zivilrechtlichen Gründen zugestimmt habe. Sie habe die Wertentscheidungen des Zivil- und Insolvenzrechts hinzunehmen. Diese rechtfertigten keinen Billigkeitserlass zum Nachteil der Allgemeinheit. Im Übrigen wäre die Klägerin ggf. nicht mit ihrer Forderung ausgefallen, wenn sie zeitnah eine Erstattung verlangt hätte. Vertrauen enttäuscht habe ihr Ehemann und nicht der Fiskus. Ein Erlass aus persönlichen Gründen scheide aus, da dieser nicht der Klägerin zugutekäme. Die wirtschaftliche Notlage sei vor allem durch Ansprüche Dritter verursacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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