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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2007
2 K 441/04 -

Wiederbeschaffungskosten nach Diebstahl eines Wohnmobils samt Inhalt nicht steuerlich absetzbar

Risiko hätte durch Sachversicherung ausgeschlossen werden können

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung in einem gestohlenen Wohnmobil jedenfalls dann nicht steuerlich abzugsfähig sind, wenn keine Sachversicherung abgeschlossen wurde.

Den Klägern wurde 2002 ihr während eines Italienurlaubs in einem Hafengebiet abgestelltes Wohnmobil gestohlen. Sie erhielten weder das Fahrzeug noch die in diesem mitgenommenen Gegenstände (Kleidung und Hausrat) zurück. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt.

Kläger machen Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung geltend

In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Diebstahl des Reisegepäcks sei ein unabwendbares Ereignis. Die normale Hausratversicherung decke den Diebstahl aus dem Wohnmobil nicht ab. Auch eine Reisegepäckversicherung decke den Hausrat im Wohnmobil nicht ab. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten ab.

Gericht weist die Klage ab - Keine außergewöhnliche Belastung

Die Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung könnten nur dann als außergewöhnliche Belastung zu einer steuerlichen Entlastung führen, wenn der Steuerpflichtige eine Sachversicherung abgeschlossen habe und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Sachversicherung überstiegen. Am Abschluss einer derartigen Versicherung fehlte es jedoch.

Keine Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit

Nach Sinn und Zweck des § 33 EStG sei eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen worden sei. Mit einer derartigen Versicherung hätte sich der Steuerpflichtige den Kosten zur Beseitigung des Schadens entziehen können. Gegen Verlust von Hausrat und Kleidung auf Reisen mit Wohnwagen und Wohnfahrzeugen sei eine Reisegepäckversicherung, welche auch das Campingrisiko einschließe, heute durchaus üblich. Derartige für die Zeit des Urlaubs abschließbare Versicherungen seien auch im Hinblick auf die Höhe der Prämie zumutbar.

Nur wenn Risiken überhaupt nicht versicherbar seien, komme ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des FG Baden-Württemberg vom 28.04.2008

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