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Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der so genannten Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger in der
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Zollamt Recht und wies die Klage ab. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2013
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16009
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