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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Besteuerung für ein von einem Hobbybrauer gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens braut Bier. Zunächst zeigte er an, innerhalb der nächsten 12 Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei Hektoliter zu brauen. Sodann teilte er dem Hauptzollamt mit, ein Nebengewerbe angemeldet zu haben, um seine Überschüsse verkaufen zu können.
Das Hauptzollamt wies ihn darauf hin, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies mit die Klage als unbegründet zurück. Die Biersteuer entstehe für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26139
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