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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist, da diese Aufwendungen die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und (anteilig) unangemessen sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist eine Kapitalgesellschaft, die im Wesentlichen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende zahnärztliche Laborleistungen erbringt. Ihre Gesellschafter sind die Eltern des Geschäftsführers. Der
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt die von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari zu Recht gekürzt habe. Die Vorsteuerbeträge entfielen auf Aufwendungen, für die einkommensteuerrechtlich ein Abzugsverbot gelte. Nicht abziehbar seien Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berührten, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Die Lebensführung sei berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst seien. Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liege vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen seien alle Umstände des Einzelfalls, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit. Der Sohn der Gesellschafter und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23324
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