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Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Dies hat das Europäische Gericht erster Instanz entschieden. Die Bildmarken, die die Firma JOOP! eintragen lassen wollte, seien nicht unterscheidungsfähig. JOOP! habe auch nicht nachgewiesen, dass die Marken gemeinschaftsweit Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben.
Nach der Verordnung über die
Am 7. September 2006 meldete die JOOP! GmbH beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das die
Der Prüfer des HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, die angemeldeten Marken besäßen keine
Das Gericht erinnert zunächst daran, dass eine
Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Die fehlende
Ebenso wenig kann der rechteckige Rahmen, der das Ausrufezeichen der zweiten angemeldeten
Was den Erwerb von
Zum Argument der Klägerin, dass das relevante Publikum an ihre Hauptmarke und ihr Unternehmenskennzeichen JOOP! gewöhnt sei, bemerkt das Gericht, dass die angemeldete
Die von JOOP! vorgelegten Dokumente zum Beweis dafür, dass die angemeldeten Marken infolge von Benutzung in der Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2009
Quelle: ra-online, Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
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Dokument-Nr. 8561
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