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Das Gericht erster Instanz hat eine Entscheidung der Kommission, mit der die Kommission einer Kapitalzuführung in Höhe von 297,5 Mio. Euro zugunsten von La Poste (Belgien) zugestimmt hat, für nichtig erklärt. Die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt warf ernsthafte Schwierigkeiten auf, so dass die Eröffnung eines förmlichen Prüfungsverfahrens geboten war, das Deutsche Post und DHL International ermöglicht hätte, Stellung zu nehmen, führten die Richter aus.
La Poste ist das öffentliche Unternehmen, das mit dem Universalpostdienst in Belgien betraut ist; ihre Anteile wurden 2003 zu 100 % vom belgischen Staat gehalten. Die Gemeinwohlaufgaben von La Poste, ihre Tarifierung, die Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern und die Subventionen sind in einem mit dem Staat abgeschlossenen "contrat de gestion" (Betreibervertrag) im Einzelnen aufgeführt. Der Betreibervertrag regelt außerdem den Ausgleich der Nettomehrkosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen). 2003 hatte La Poste im Bereich Expresspakete einen Marktanteil von 18 %. 35 % bis 45 % dieses Marktes entfielen auf die Deutsche Post-Gruppe (Deutsche Post AG und ihre belgische Tochtergesellschaft DHL International SA).
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 meldete Belgien bei der Kommission eine geplante Erhöhung des Kapitals von La Poste um 297,5 Mio. Euro an. Zwischen Dezember 2002 und April 2003 hielten die Kommission und die belgischen Behörden drei Besprechungen ab und wechselten mehrere Schreiben. Nachdem
Am 23. Juli 2003 beschloss die Kommission, gegen die geplante
Nach Auffassung von
In seinem Urteil erinnert das Gericht daran, dass die Klage eines mit dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe konkurrierenden Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann zulässig sein kann, wenn seine Marktstellung nicht spürbar beeinträchtigt wird.
Die Kommission ist nämlich, wenn das Vorprüfungsverfahren ernsthafte Schwierigkeiten aufwirft, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens verpflichtet und verfügt insoweit über keinerlei Ermessen. Eine unzureichende oder unvollständige Prüfung stellt einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dar.
Das Gericht sieht in der Dauer und den Umständen des Vorprüfungsverfahrens mehrere Anhaltspunkte für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten. Es stellt insbesondere fest, dass der Zeitraum von sieben Monaten zwischen der Anmeldung der geplanten Beihilfen und der von der Kommission nach dem Vorprüfungsverfahren erlassenen Entscheidung offenkundig die Frist von zwei Monaten überschreitet, die das Gemeinschaftsrecht für dieses Verfahren vorsieht. Zudem hat die Kommission, die den Untersuchungsbereich sehr weit gefasst hat, die Komplexität der Situation anerkannt und dreimal ergänzende Informationen eingeholt, trotz der drei Besprechungen mit den belgischen Behörden.
Zur Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung stellt das Gericht fest, dass der Kommission keine Informationen vorlagen, anhand deren sie sich zur Einstufung einer der früheren Maßnahmen zugunsten von La Poste, nämlich der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien durch den belgischen Staat, hätte äußern können. Überdies hat die Kommission nicht entsprechend dem Urteil Altmark die Kosten der von La Poste erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Vergleich zu den Kosten geprüft, die ein durchschnittliches Unternehmen gehabt hätte, wobei eine solche Prüfung möglicherweise ergeben hätte, dass die untersuchten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen.
Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Reihe von objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkten - überlange Dauer des Vorprüfungsverfahrens, Unterlagen, die den Umfang und die Komplexität der vorzunehmenden Prüfung und die teilweise Unvollständigkeit und Unzulänglichkeit des Inhalts der angefochtenen Entscheidung belegen - vorliegt, die bestätigen, dass die Kommission die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, erlassen hat, obwohl ernsthafte Schwierigkeiten bestanden. Folglich erklärt das Gericht die Entscheidung für nichtig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des EuG erster Instanz vom 10.02.2009
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Dokument-Nr. 7433
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