kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Entscheidung der Kommission, der zufolge das französische Rundfunkgebührensystem eine mit dem gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe darstellt, ist gültig. Die Kommission hat mit der Feststellung, dass die von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen den von ihr vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen entsprechen, keinen Beurteilungsfehler begangen. Dies hat das Europäische Gericht Erster Instanz entschieden.
Am 10. März 2003 ging bei der Kommission eine Beschwerde des kommerziellen Rundfunksenders Télévision française 1 SA (TF1) ein, mit der TF1 unter anderem geltend machte, dass die Tatsache, dass
Am 10. Dezember 2003 teilte die Kommission der französischen Regierung mit, dass das Rundfunkgebührensystem geändert werden müsse, um seine Vereinbarkeit mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche
Mit Entscheidung vom 20. April 2005 (siehe unten Verweis 1) stellte die Kommission fest, dass die von
Der Sender TF1 hält diese Bewertung für fehlerhaft und erhob beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission.
Die Qualifizierung der Maßnahme als staatliche Beihilfe und die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
Das Gericht führt im Wesentlichen aus, dass die Frage der Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG klar von der Frage der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt getrennt werden muss.
Dazu verweist das Gericht auf das Urteil Altmark (siehe unten Verweis 2), in dem der Gerichtshof klargestellt hat, dass eine Maßnahme dann eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt, diese Maßnahme zweitens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sie drittens dem Begünstigten einen Vorteil gewährt und viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.
In Bezug auf die dritte Voraussetzung, das Vorliegen eines Vorteils, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die staatliche Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.
Der Gerichtshof hat jedoch ergänzend darauf hingewiesen, dass ein derartiger Ausgleich in einem konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, wenn vier Voraussetzungen (die „Altmark-Voraussetzungen“) kumulativ erfüllt sind: 1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. 2. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sein. 3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. 4. Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt ist, muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden sein, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Altmark-Voraussetzungen allein und ausschließlich die Qualifizierung der in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe bezwecken und nicht die Frage betreffen, ob die staatliche Beihilfe nach Art. 86 Abs. 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
Das Gericht stellt fest, dass der Kommission bei der Prüfung des Vorliegens der Altmark-Voraussetzungen kein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Zum Umfang der Verpflichtungen, die
Die erste Verpflichtung soll den Bedenken der Kommission in Bezug auf die Überkompensierung der Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung Rechnung tragen.
Die zweite Verpflichtung soll den Bedenken der Kommission hinsichtlich des erwerbswirtschaftlichen Verhaltens der öffentlichen Sender Rechnung tragen.
Das Gericht stellt fest, dass diese Verpflichtungen mit den fehlerfreien Empfehlungen der Kommission vollkommen im Einklang stehen und die Kommission das Gebührensystem daher zu Recht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen hat.
Da die Kommission ferner ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist und das Verfahren zur Prüfung der Beihilfe eingehalten hat, bestätigt das Gericht die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission.
Die Klage von TF1 wird daher abgewiesen.
Verweis 1: Entscheidung C (2005) 1166 final vom 20. April 2005 betreffend die France Télévisions gewährte Beihilfe (Beihilfe E 10/2005 [ehemals C60/1999] –
Verweis 2: Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, C-280/00, Altmark Trans GmbH, Slg. 2003, I-7747.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung vom 11.03.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Europaeisches-Gericht-Erster-Instanz_T-35405_Franzoesisches-Rundfunkgebuehrensystem-ist-mit-dem-gemeinsamen-europaeischen-Markt-vereinbare-staatliche-Beihilfe~N7624
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 7624
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.