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Die Veröffentlichung von Urlaubsfotos von Prinzessin Carolin und ihrem Ehemann, Prinz Ernst August von Hannover, die von einem Artikel über den schlechten Gesundheitszustand des Vaters von Prinzessin Carolin, Fürsten Rainier von Monaco begleitet wurden, war zulässig. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und verneinte eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der EMRK.
Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls sind Prinzessin Caroline von Hannover, Tochter des verstorbenen Fürsten Rainier III von Monaco, und ihr Ehemann, Prinz Ernst August von Hannover.
Seit den frühen 1990er Jahren bemüht sich Prinzessin Caroline, die Veröffentlichung von
Unter Berufung auf dieses Urteil klagten Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August in der Folgezeit in mehreren Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten auf eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung weiterer
Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde im Hinblick auf zwei der veröffentlichten
Unter Berufung auf ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 EMRK) beklagten sich Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover, dass die deutschen Gerichte die weitere Veröffentlichung des umstrittenen
Die Beschwerden von Prinzessin Caroline und ihrem Ehemann, Prinz Ernst August von Hannover wurden am 22. August bzw. 15. Dezember 2008 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
Es war nicht Aufgabe des Gerichtshofs, zu prüfen, ob Deutschland seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 nachgekommen war, da dies in der Verantwortung des Ministerkomitees des Europarats liegt. Das Urteil betrifft nur die jüngeren von den Beschwerdeführern angestrengten Verfahren.
Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in Folge des EGMR-Urteils im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 geändert hatte. Insbesondere hatte er darauf hingewiesen, dass es eine Rolle spiele, ob die Berichterstattung eines Artikels in den Medien zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitrage, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgehe. Der Bundesgerichtshof hatte unterstrichen, dass je größer der Informationswert für die Allgemeinheit sei, desto geringer der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen vor der Veröffentlichung wiege - und umgekehrt - und dass das Interesse des Lesers an Unterhaltung grundsätzlich geringer wiege als das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Ansatz bestätigt.
Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof den Informationswert des fraglichen
Unabhängig von den von Caroline von Hannover tatsächlich wahrgenommenen offiziellen Funktionen im Namen des Fürstentums Monaco konnte nicht behauptet werden, die unbestreitbar sehr bekannten Beschwerdeführer seien gewöhnliche Privatpersonen. Sie sind zweifellos Personen des öffentlichen Lebens.
Die deutschen Gerichte waren zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführer keinerlei Beweise für ihre Behauptung vorgelegt hätten, dass die
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die deutschen Gerichte zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens eine sorgfältige Abwägung vorgenommen hatten. Dabei hatten sie ausdrücklich die Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des Urteils im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004 berücksichtigt. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 8 vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2012
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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