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Der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung für eine Sorgerechtsregelung stellt eine Diskriminierung des Vater eines unehelichen Kindes dar und verletzt das Diskriminierungsverbot aus Artikel 14 in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls, Gerald Sporer, ist österreichischer Staatsangehöriger, 1976 geboren, und lebt in Schalchen. Im Mai 2000 wurde sein Sohn K. unehelich geboren. Die
Nachdem die
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht einigten sich die Parteien zunächst, dass das Kind bis zu einer Entscheidung mit beiden Elternteilen jeweils die halbe Woche verbringen würde. Ein auf Antrag Gerald Sporers vom Gericht berufener kinderpsychologischer Sachverständiger vertrat in einem Gutachten, das in einer zweiten Gerichtsverhandlung erörtert wurde, dass die
Das Gericht lehnte den Antrag Gerald Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Dezember 2002 ohne eine weitere Verhandlung ab und verwies darauf, dass das alleinige
Unter Berufung auf Artikel 6 § 1 (Recht auf ein faires Verfahren) machte Gerald Sporer geltend, dass ihm das Bezirksgericht nicht die Möglichkeit gegeben habe, in einer mündlichen Verhandlung zu dem entscheidenden Obergutachten Stellung zu nehmen. Unter Berufung auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) sah er sich zudem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass Gerald Sporer das Recht auf eine Verhandlung hatte, da keinerlei außerordentliche Umstände vorgelegen hatten, die den Verzicht darauf gerechtfertigt hätten; noch betraf das Verfahren lediglich formale oder rein rechtliche Fragen. Zudem stellt der persönliche Eindruck der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren einen wichtigen Aspekt dar. Der Gerichtshof stellte weiterhin fest, dass vor dem Bezirksgericht zwei Verhandlungen, eine zur Vorbreitung und eine weitere in der Sache, stattgefunden hatten. Sie hatten es dem Gericht ermöglicht, einen persönlichen Eindruck beider Parteien zu gewinnen, und den Parteien die Gelegenheit gegeben, die verschiedenen Gesichtspunkte des Falls zu erörtern. Der Gerichtshof zeigte sich vom Argument des Bezirksgerichts überzeugt, dass eine weitere Verhandlung nicht notwendig gewesen sei, da das dritte Sachverständigengutachten schlüssig und alle Sach- und Rechtsfragen hinreichend geklärt gewesen seien. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Gerald Sporer nicht weitere schriftliche Stellungnahmen hätte einreichen können, sofern er dies gewünscht hätte. Das entscheidende Obergutachten war adversatorisch auf Grundlage von Interviews und schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien erstellt worden.
Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 § 1 vorlag.
Der Gerichtshof unterstrich zunächst, dass, wie zwischen den Parteien unumstritten war, die Beziehung Gerald Sporers zu seinem Sohn angesichts der Tatsache, dass er Erziehungsurlaub genommen und sich weiterhin regelmäßig um ihn gekümmert hatte, als „Familienleben“ im Sinne von Artikel 8 zu gelten hat. Im Verfahren um das
Im Hinblick auf die anfängliche Zuweisung des Sorgerechts für ein uneheliches Kind an dessen
Im Fall Zaunegger hatte der Gerichtshof allerdings nicht die Annahme geteilt, dass ein gemeinsames
Das österreichische Recht sah im Fall Gerald Sporers keinerlei gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten der Frage vor, ob ein gemeinsames
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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