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Ein Staat muss keine Sterbehilfe leisten. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Schweizer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er wollte seinem Leben ein Ende setzen.
Der 1953 geborene Kläger leidet seit rund 20 Jahren an einer schweren psychischen Krankheit. Er meinte, dass er wegen der Krankheit nicht mehr würdevoll Leben könne. Nach zwei - gescheiterten - Selbstmordversuchen wollte er sich mit dem Mittel Pentobarbital das Leben nehmen. Dieses Mittel ist in der Schweiz jedoch verschreibungspflichtig. Vergebens versuchte er bei verschiedenen Ärzten ein Rezept zu erhalten.
2005 wandte er sich an verschiedene Schweizer Behörden auf Kantons- und Landesebene, um das Mittel in einer Apotheke ohne Verschreibung erhalten zu können. Die Behörden wiesen sein Ansinnen jedoch zurück. Schließlich rief er das Schweizer Bundesgericht an. Mit Urteil vom 3. November 2006 wies dieses seine Klage ab.
Daraufhin legte er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Er berief sich dabei auf Art. 8 der Europäischen
Der EGMR entschied, dass ein Mensch frei über die Art und den Zeitpunkt seines Todes selbst entscheiden könne. Allerdings gebe es keine "positive Verpflichtung" eines Staates, eine tödliche Medikamentendosis zur Verfügung zu stellen, die einen sicheren und schmerzfreien Tod herbeiführt.
Artikel 8. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2011
Quelle: ra-online, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (pm/pt)
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Dokument-Nr. 10957
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