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Wird ein Flugpassagier bis zur vier Stunden am Flughafen aus berechtigten Sicherheitsgründen festgehalten, so stellt dies keine rechtswidrige Verletzung des Freiheitsrechts aus Art. 5 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2006 wurde ein
Der EGMR konnte in dem Verhalten der Flughafensicherheit keine rechtswidrige Verletzung des Freiheitsrechts (Art. 5 Abs. 1 EGMR) erkennen. Denn die Flughafensicherheit habe nicht die Zeit überschritten, welche nötig war, um das Gepäck des Mannes zu durchsuchen und die Situation zu klären. Dies habe unabhängig davon gegolten, ob der Mann für zwei oder für vier Stunden festgehalten wurde. In diesem Zusammenhang habe berücksichtigt werden müssen, dass das Sicherheitspersonal gute Gründe hatte, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Schließlich sei der Mann nach der Klärung des Sicherheitsalarms auch freigelassen worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2013
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 17184
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