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Die deutschen Kernkraftwerksbetreiber sind gesetzlich zur Bildung von Rücklagen verpflichtet, um die Kosten zu decken, die sowohl aus der Entsorgung ihrer bestrahlten Brennelemente und radioaktiven Abfälle als auch aus der endgültigen Stilllegung entstehen. Nach dem Handelsgesetzbuch sind diese Rückstellungen von dem Unternehmen auf der Passivseite zu bilanzieren, was zu einer entsprechenden Verringerung der Besteuerungsgrundlage führt.
1999 beantragten drei deutsche Stadtwerke, die Strom erzeugen und vertreiben, bei der Kommission die Prüfung der Steuerbefreiungsregelung für die erwähnten Rückstellungen. Sie machten geltend, dass es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine staatliche Beihilfe für die Kernkraftwerke handele. Die Kommission entschied jedoch nach einer summarischen Prüfung, dass die untersuchte steuerliche Maßnahme keine solche Beihilfe darstelle. Die drei Stadtwerke fochten die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht erster Instanz an.
Das Gericht führt aus, dass die untersuchte Steuerbefreiung als ein aus staatlichen Mitteln gewährter wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sei, da der Staat auf die Erzielung von Steuereinnahmen in bestimmter Höhe verzichte. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass sowohl die Steuerbefreiungsregelung als auch die Einzelheiten der Durchführung der streitigen Steuerregelung durch die Verwaltung gegenüber den Kernkraftwerken keine besondere Vergünstigung darstellten, die vom Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst werde. Ferner hatten die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Höhe der fraglichen Rückstellungen als außer Verhältnis zum Umfang der Kosten stehend zu betrachten wäre, die die Kernkraftwerksbetreiber für die Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle und Stilllegung ihrer Anlagen zu tragen hätten.
Das Gericht stellte daher fest, dass die Prüfung der streitigen Steuerregelung keine Beurteilungselemente ergeben habe, aufgrund deren die Kommission verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen zu eröffnen.
Daher wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 06/06 des EuGH vom 26.01.2006
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Dokument-Nr. 1801
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