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Die amerikanische Gesellschaft "Danjaq", die die Rechte am geistigen Eigentum der „James Bond“-Filmserie verwaltet, kann die Anmeldung des Wortzeichens „Dr. No“ als Gemeinschaftsmarke durch das deutsche Medienunternehmen "Mission Productions" nicht verhindern. Danjaq hat weder die markenmäßige Benutzung der Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ noch die Benutzung des Titels des Films Dr. No im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen, was es ihr ermöglicht hätte, die Eintragung der Marke zu verhindern. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Am 13. Juni 2001 meldete das deutsche Medienunternehmen Mission Productions das Wortzeichen „Dr. No“ als Gemeinschaftsmarke an.
Danjaq, die amerikanische Gesellschaft, die die Rechte am geistigen Eigentum der „James Bond“-Filmserie verwaltet, legte gegen diese Eintragung Widerspruch ein, wobei sie zur Begründung die Gefahr der Verwechslung mit ihren älteren notorisch bekannten Marken „Dr. No“ und „Dr. NO“ geltend machte und die nicht eingetragenen Marken sowie die älteren, im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ anführte.
Das HABM wies den Widerspruch von Danjaq mit der Begründung zurück, dass diese weder den Nachweis der markenmäßigen Benutzung der Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ noch den Nachweis ihrer früheren Benutzung im geschäftlichen Verkehr als sonstige Zeichen erbracht habe.
Danjaq hat gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht erster Instanz erhoben.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die wesentliche Funktion der
Das Gericht weist sodann darauf hin, dass der urheberrechtliche Schutz nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, sondern ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke nach ihrer Eintragung geltend gemacht werden kann.
Allerdings werden die Titel künstlerischer Werke durch bestimmte nationale Rechte als Unterscheidungszeichen, die außerhalb der Urheberrechtssphäre stehen, gegen die Benutzung einer jüngeren
Folglich weist das Gericht die Klage ab, da Danjaq weder die markenmäßige Benutzung der Zeichen „Dr. No“ und „Dr. NO“ noch die Benutzung des Titels des Films Dr. No im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/09 des EuGH vom 30.06.2009
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Dokument-Nr. 8092
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