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Die zur Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete der europäischen Organe ergangene Aufforderung zur Interessenbekundung ist nichtig. Die Veröffentlichung dieser Aufforderung (EPSO/CAST/EU/27/07) ausschließlich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch stellt eine gegen Unionsrecht verstoßende Diskriminierung potenzieller Bewerber aufgrund der Sprache dar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach Unionsrecht sind die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.
Am 27. März 2007 erschien auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) die Aufforderung zur Interessenbekundung (AZI) EPSO/CAST/EU/27/07, um eine Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete zu errichten, die für verschiedene Tätigkeiten bei Gemeinschaftsorganen und -agenturen eingestellt werden können, in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch. Entsprechend dieser AZI mussten die Bewerber über gründliche Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union als Hauptsprache und über ausreichende Kenntnisse der englischen, der französischen oder der deutschen Sprache als zweiter Sprache verfügen, die nicht mit der Hauptsprache identisch sein durfte. Die Bewerber mussten die Tests in ihrer zweiten Sprache ablegen (wahlweise Deutsch, Englisch oder Französisch). War ihre Hauptsprache eine dieser drei Sprachen, mussten die Bewerber eine der beiden anderen Sprachen als zweite Sprache wählen.
Am 4. Juni 2007 erhob Italien eine Klage auf Nichtigerklärung der AZI beim Gericht und trug unter anderem vor, dass die
Mit seinem Urteil stellt das Gericht fest, dass keine Bestimmung und kein Grundsatz des Unionsrechts vorschreiben, dass eine AZI auf der Website von EPSO systematisch in allen Amtssprachen veröffentlicht wird. Denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der jedem Bürger das Recht einräumt, dass alles, was seine Interessen betreffen könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst wird.
Allerdings hat die Verwaltung zwar das Recht, Maßnahmen zu erlassen, die ihr zur Regelung bestimmter Gesichtspunkte einer AZI angemessen erscheinen, diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer auf der Sprache beruhenden
Wenn die Verwaltung also beschließt, den Text einer AZI ausschließlich in bestimmten Sprachen auf der Website von EPSO zu veröffentlichen, muss sie zur Vermeidung einer auf der Sprache beruhenden
Im vorliegenden Fall wurde zum einen der vollständige Text der AZI ausschließlich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch auf der Website von EPSO veröffentlicht. Zum anderen hat die Kommission weder vorgesehen, dass eine – in alle Amtssprachen der Union übersetzte – Ankündigung mit Informationen über die Existenz und den Inhalt der streitigen AZI auf ihrer Website veröffentlicht wurde, noch andere gleichwertige Maßnahmen erlassen. Auch wenn die Website der Kommission in allen Amtssprachen auf die dreisprachige Website von EPSO verweist, ist folglich festzustellen, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass potenziell interessierte Bewerber – deren Muttersprache weder Deutsch, Englisch oder Französisch ist – nicht einmal über die Existenz der AZI informiert werden.
Unter diesen Umständen hatte nicht jeder Bewerber die gleiche Möglichkeit, unabhängig von der Ausgangssprache über die Existenz der streitigen AZI informiert zu werden. Diese AZI kann vielmehr die Bewerber mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit bevorzugen, nämlich diejenigen der Mitgliedstaaten, in denen die Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprachen sind.
Aus diesen Gründen stellt das Gericht fest, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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