wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2006
T-191/04 -

Metro gewinnt Namensstreit gegen Tesco

Bildmarke «Metro» kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

Den Streit um die Rechte an der Marke "Metro" hat die deutsche Metro AG vorerst für sich entschieden. Sie erreichte, dass das Europäische Markenamt den Namen auch als so genannte Bildmarke für den deutschen Konzern eintragen muss. Der britische Handelskonzern Tesco, der die Marke in Großbritannien hat eintragen lassen, wollte dies nicht zulassen und hatte daher gegen die Eintragung Einspruch eingelegt. Dieser wurde von dem Europäischen Gericht Erster Instanz zurückgewiesen. Damit darf allein Metro diesen Namen auch in ihrem Firmenlogo verwenden.

Am 20. März 1998 beantragte die Gesellschaft MIP METRO beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung des Bildzeichens "METRO" als Gemeinschaftsmarke. Die Gesellschaft Tesco Stores erhob gegen diese Eintragung auf der Basis einer älteren nationalen Wortmarke, deren Gültigkeitsdauer am 27. Juli 2000 ablief, Widerspruch.

Am 13. Juni 2000 teilte das HABM Tesco Stores mit, dass sie innerhalb einer Frist von vier Monaten eine Verlängerungsurkunde für die ältere Marke vorlegen müsse. Die Frist wurde anschließend verlängert und lief am 13. März 2003 endgültig ab. Der Nachweis der Verlängerung wurde innerhalb dieser Frist jedoch nicht eingereicht. Am 12. Juni 2003 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass Tesco Stores keinen Nachweis dafür eingereicht habe, dass ihr älteres Recht noch gültig sei. Tesco Stores erhob gegen diese Zurückweisung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des HABM. Diese hob die Widerspruchsentscheidung auf, indem sie feststellte, dass das ältere Recht zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs und selbst zum Zeitpunkt, zu dem der Nachweis der Verlängerung verlangt wurde, noch gültig gewesen sei, und Tesco Stores die Verlängerung ihrer Marke deshalb nicht hätte nachweisen müssen. Gegen diese Entscheidung hat MIP Metro beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben.

Das Gericht führt aus, dass die Regeln über die relativen Eintragungshindernisse und das Widerspruchsverfahren den Zweck haben, sicherzustellen, dass eine ältere Marke ihre Funktion als Herkunftshinweis behalten kann, indem sie die Möglichkeit vorsehen, die Eintragung einer neuen Marke zurückzuweisen, die mit der älteren Marke aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Verwechslungsgefahr in Konflikt tritt. Es stellt in dieser Hinsicht fest, dass zwischen einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke, die während des Widerspruchsverfahrens abläuft, kein Konflikt entstehen kann, weil die angemeldete Marke erst nach dem Ende der Widerspruchsfrist eingetragen werden kann. Eine Koexistenz beider Marken ist somit ausgeschlossen. Folglich urteilt das Gericht, dass der Schutz, den die Beschwerdekammer der älteren Marke zuerkannt hat, nicht durch den Schutz der Funktion der Marke als Herkunftshinweis gerechtfertigt ist. Unter diesen Umständen hebt das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM auf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/06 des EuGH vom 13.09.2006

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_T-19104_Metro-gewinnt-Namensstreit-gegen-Tesco~N3088

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3088 Dokument-Nr. 3088

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.