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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Anbieten kurzer Videos auf der Website einer Zeitung unter die Regelung über audiovisuelle Mediendienste fallen kann. Dies ist der Fall, wenn dieses Angebot in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit der Online-Zeitung eigenständig ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: New Media Online, eine Gesellschaft mit Sitz in Innsbruck (Österreich), betreibt die Online-Zeitung "Tiroler Tageszeitung Online" (www.tt.com). Diese Website enthält hauptsächlich Presseartikel. Zur maßgeblichen Zeit (2012) führte jedoch ein Link mit der Bezeichnung "Video" auf eine Subdomain, auf der anhand eines Suchkatalogs mehr als 300 Videos angesehen werden konnten. Diese Videos unterschiedlicher Länge (30 Sekunden bis mehrere Minuten) betrafen verschiedene Themen, wie etwa lokale Veranstaltungen und Ereignisse, Befragungen von Passanten zu aktuellen Themen, Sportveranstaltungen, Filmtrailer, Bastelanleitungen für Kinder oder redaktionell ausgewählte Videos von Lesern. Nur wenige Videos hatten einen Bezug zu den Artikeln auf der Website der
Nach Ansicht der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt die fragliche Subdomain "Video" einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf dar, der in Österreich einer Anzeigepflicht unterliegt. Der Bundeskommunikationssenat (die zuständige österreichische Behörde für Berufungen gegen Entscheidungen der KommAustria) bestätigte diese Beurteilung. New Media Online wandte sich daraufhin an den österreichischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste*, die u. a. darauf abzielt, Verbraucher und vor allem Minderjährige zu schützen. In der Richtlinie sind daher Anforderungen festgelegt, die audiovisuelle Mediendienste insbesondere hinsichtlich kommerzieller Kommunikationen und Sponsoring erfüllen müssen.
Nach der Richtlinie ist ein audiovisueller Mediendienst entweder ein Fernsehprogramm oder ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf. Sein Hauptzweck besteht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass sie nicht für elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften gilt.
Mit seinem Urteil antwortete der Gerichtshof erstens, dass der Begriff "Sendung" im Sinne der Richtlinie die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer
Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass die Dauer der Videos unerheblich ist und sich die Art und Weise, wie die in Rede stehenden Videos ausgewählt werden, nicht von derjenigen unterscheidet, die im Rahmen der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf vorgeschlagen wird. Zudem treten Videos wie die in Rede stehenden in Wettbewerb zu den von den regionalen Fernsehsendern angebotenen Informationsdiensten sowie zu Musikkanälen, Sportkanälen und Unterhaltungssendungen. Die Richtlinie zielt aber gerade darauf ab, dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf wie die fragliche Videosammlung dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können.
Der Gerichtshof antwortete zweitens, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer
Der Gerichtshof stellte insoweit fest, dass die elektronische Ausgabe einer
Der Gerichtshof wies jedoch darauf hin, dass ein audiovisueller Dienst nicht immer und schon dann vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen ist, wenn der Betreiber der Website, zu der dieser Dienst gehört, eine Online-Zeitung verlegt. Ein Videobereich, der im Rahmen einer einheitlichen Website die Voraussetzungen für eine Einstufung als audiovisueller Mediendienst auf Abruf erfüllt, verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil er von der Website einer
Im vorliegenden Fall schienen nur wenige Presseartikel mit den fraglichen Videosequenzen verlinkt zu sein. Auch ist offenbar die Mehrheit dieser Videos unabhängig vom Abrufen der Artikel der elektronischen Ausgabe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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